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   OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12   

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OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12 (https://dejure.org/2013,34337)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 (https://dejure.org/2013,34337)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. November 2013 - 8 LB 225/12 (https://dejure.org/2013,34337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 HeilprG; § 8 Abs. 1 MPhG; § 1 Abs. 1 PhysTh-APrV; § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V; § 92 Abs. 6 SGB V; § 138 SGB V
    Erlangung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis; Kenntnisse über Krankheiten und diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder; Erteilung einer Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzgl. des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlangung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis; Kenntnisse über Krankheiten und diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder; Erteilung einer Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzgl. des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlangung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis; Kenntnisse über Krankheiten und diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder; Erteilung einer Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde bzgl. des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 169
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12
    Nachdem diese Entscheidung am 26. August 2009 - 3 C 19.08 - ergangen war, teilte der Beklagte dem Kläger am 10. Dezember 2009 fernmündlich mit, dass eine Überprüfung seiner Kenntnisse, bestehend aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil, notwendig sei und diese voraussichtlich im März 2010 erfolgen werde.

    Danach hat der Kläger "an der Zusatzausbildung für Physiotherapeut/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 - teilgenommen ... Die Zusatzausbildung erfolgte auf der Grundlage des Curriculums, welches dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes J. bereits vorliegt, vom Ministerium aber noch nicht abschließend bewertet wurde.

    Auch durch die Teilnahme an der "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08" habe der Kläger den Nachweis für die nach jener Entscheidung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erbracht.

    Hinzu käme die am 10. April 2010 absolvierte "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08", die er am 28. April 2012 wiederholt besucht und nunmehr auch mit einer zwanzig Fragen umfassenden Erfolgskontrolle abgeschlossen habe.

    Diese seien auch durch die "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08" nachgewiesen, deren Inhalt der Beklagte nicht beanstandet habe.

    Auch die "Zusatzausbildung für Physiotherapeuten/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08" habe die erforderlichen Fähigkeiten nicht vermittelt.

    Die eigenverantwortliche Anwendung physiotherapeutischer Methoden zur Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung und ohne Bestallung als Arzt stellt eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG dar, die auch für ausgebildete Physiotherapeuten erlaubnispflichtig ist (vgl. eingehend BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, Rn. 10 f.), die Erlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie erteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 18 f.) und in der Person des Klägers liegt ein Versagungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG nicht vor.

    Er muss indes keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., S. 351 f. Rn. 22 m.w.N.).

    Der Berufsbewerber muss vielmehr nur nachweisen, dass er auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder, Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen und Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 -, juris Rn. 4; Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 23, Rn. 27).

    Ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder erfordern Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden des Bewegungsapparates im Zusammenhang stehen und mit denen ein Physiotherapeut in der Praxis konfrontiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 23), und Kenntnisse über diagnostische Verfahren zur Feststellung dieser Krankheiten beim Patienten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 26. August 2009 (a.a.O., Rn. 24) festgestellt, dass die nach Maßgabe der aufgezeigten Bestimmungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht zu einer selbständigen Erstdiagnose befähigt.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. August 2009 (a.a.O., Rn. 13) darauf hingewiesen, dass der ausgebildete Physiotherapeut in dem Anwendungsbereich der gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6, 138 SGB V beschlossenen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinie - schon allein anhand eines vom Arzt angegebenen bloßen Leitsymptoms oder einer Diagnosegruppe, aber eben nicht einer konkreten Diagnose, die Einzelheiten der physiotherapeutischen Behandlung, namentlich die Art und Weise der Krankengymnastik oder Massage, abklärt und diese durchführt.

    Die im Bereich der erforderlichen diagnostischen Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder noch zu schließende Kenntnislücke besteht insoweit also nicht maßgeblich darin, die Fähigkeit zur Erstdiagnose einschlägiger konkreter Krankheitsbilder (erstmals) zu erwerben, sondern die Möglichkeiten der bestehenden eigenen Diagnosefähigkeiten noch einmal zu verdeutlichen (in diese Richtung deutend wohl auch: BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25).

    Zur Abwehr von Gefahren für den Patienten ist darüber hinaus erforderlich, dass der Berufsbewerber auch um mögliche Kontraindikationen physiotherapeutischer Behandlungsmethoden weiß, also Kenntnisse über die vielfältigen Ursachenzusammenhänge für tatsächliche oder nur vermeintliche Störungen des Bewegungsapparates hat vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., (Rn. 25).

    Um Letztgenanntes erkennen zu können, sind zwar Kenntnisse auch aus den verschiedenen medizinischen Fachgebieten erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 25).

    Eine gleichwohl noch verbliebene Kenntnislücke ist im vorliegenden Einzelfall als durch die vom Kläger am 10. April 2010 und am 28. April 2012 absolvierte "Zusatzausbildung für Physiotherapeut/innen, Masseure/innen zur Schließung der normativen Ausbildungslücke gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -" und die erfolgreich bestandene, zwanzig Fragen umfassende Erfolgskontrolle als geschlossen anzusehen.

  • BVerwG, 11.07.2013 - 3 B 64.12

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12
    Der Berufsbewerber muss vielmehr nur nachweisen, dass er auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder, Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen und Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde besitzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.2013 - 3 B 64.12 -, juris Rn. 4; Urt. v. 26.8.2009, a.a.O., Rn. 23, Rn. 27).

    Auch bloße Teilnahmebescheinigungen über absolvierte Lehrgänge, Seminare, Zusatzausbildungen und Ähnliches können von Belang sein, auch wenn deren Aussagegehalt differenziert zu betrachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.2013, a.a.O.).

    Der Senat teilt die Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 13. Juni 2012 (a.a.O., Rn. 47; rechtskräftig nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.7.2013, a.a.O.), wonach diese Zusatzausbildung jedenfalls eine nur noch in geringem Umfang bestehende Kenntnislücke zu schließen geeignet ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2013 - 13 A 1428/12

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis mit Beschränkung auf dem Gebiet der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12
    Dies schließt die Fähigkeit zur Diagnose konkreter anderer Erkrankungen als solcher des Bewegungsapparates nicht notwendig ein (weitergehend wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.11.2013 - 13 A 1428/12 -, juris Rn. 9).
  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 4/09 R

    Rahmenvertrag für die Erbringung vertragsärztlich verordneter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12
    Das Bundessozialgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Oktober 2009 (- B 1 KR 4/09 R -, BSGE 105, 1) ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09

    Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12
    Die hiermit verbundene Erfahrung bei der Behandlung von Störungen des Bewegungsapparates durch Krankengymnastik, Massage oder eine sonstige Methode der Physiotherapie lehrt die erforderlichen Kenntnisse über den Umfang, aber auch die Grenzen der durch die beschränkte Heilpraktikererlaubnis erlaubten Heiltätigkeit und trägt damit nach dem eingangs aufgezeigten Maßstab maßgeblich dazu bei, dass die Kenntnislücke bei der Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeut gegenüber den den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen verringert wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.6.2012 - 13 A 668/09 -, juris Rn. 44).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 1. DVO-HeilprG eingreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, 358).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

    Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 9 S 1460/18

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf Chiropraktik

    Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.03.2017 - 3 LB 4/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ohne spezifische Ausbildung

    Danach unterscheidet sich der von der Klägerin nachgewiesene Ausbildungsstand von dem der Kläger in den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Münster (Urteil vom 13. Juni 2012, - 13 A 668/09 -) und des OVG Lüneburg (Urteil vom 14. November 2013, - 8 LB 225/12 -).
  • VG Schleswig, 27.05.2014 - 7 A 297/13

    Recht der freien Berufe

    Der Werdegang der Klägerin ist ferner nicht mit denjenigen vergleichbar, die das OVG NW (Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, bestätigt durch das BVerwG, Beschluss vom 11.07.2013 - 3 B 64/12 -) und das OVG Lüneburg (Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12-) zu entscheiden hatten und in denen Nachqualifikationskurse die Kenntnisprüfung nicht mehr erforderlich machten.
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